Nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) müssen Pflegebedürftige in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn sie Pflegegeld beziehen. Mit der Neuregelung bei den Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI, zum 01.01.2019, wird die Höhe der Vergütung für die Pflegedienste nicht mehr im Gesetz festgeschrieben. Sie ist mit den Pflegekassen gesondert zu vereinbaren, als Ergänzung zu den Vergütungsvereinbarungen. Die Vergütung kann dabei nach Pflegegraden gestaffelt werden.
Sofern ein Pflegebedürftiger beihilfeberechtigt ist, übernimmt die Pflegekasse entsprechend § 28 Abs. 2 SGB XI die Kosten für den Beratungseinsatz zur Hälfte. Die andere Hälfte der Kosten wird durch die Beihilfe getragen. Seit diesem Jahr haben sich die Kosten für den Beratungseinsatz im lippischen Südosten deutlich erhöht. Dieser kostete bisher 33,00 Euro. Seit Anfang des Jahres verlangt die Diakonie im lippischen Südosten beispielsweise 75,00 Euro pro Beratungseinsatz. Die Beihilfe der Bezirksregierung Detmold weigert sich diese erhöhten Kosten anzuerkennen. Sie rechnet gegenwärtig weiter nur anteilig die 33,00 Euro ab.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
- Aus welchem Grund benachteiligt die Landesregierung behinderte Menschen mit Beihilfeberechtigung finanziell?
- Auf welcher Grundlage erstattet die Beihilfe der Bezirksregierung anteilig ausschließlich den geringen Betrag von 33,00 Euro anstatt der real anfallenden Kosten?
- Braucht es veränderte rechtliche Regelungen auf Landesebene, um eine an den erhöhten Kosten orientierte Erstattung durch die Beihilfe zu ermöglichen?
- Wird es eine rückwirkende Erstattung des nicht bezahlten Anteils der Beihilfe für die Betroffenen geben?
- Wie viele Personen in NRW sind in Bezug auf einen Beratungseinsatz beihilfeberechtigt (Bitte aufgeschlüsselt nach Bezirksregierungen)
Jürgen Berghahn
Ellen Stock
Dr. Dennis Maelzer